40-EURO Klausel in Widerrufsbelehrung genügt nicht

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Es liegen mittlerweile eine Reihe von oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vor, nach denen es für die Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher im Falle des Widerrufs nicht genügt, wenn die 40-EURO Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist (so z.B. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.2010; Az.: 5 W 10/10; OLG Koblenz, Beschl. v 08.03.2010, Az.: 9 U 1283/09). Erforderlich ist vielmehr eine zusätzliche, hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung in den AGB des Unternehmers und zwar außerhalb der Widerrufsbelehrung. Wer die 40-EURO Klausel weiterhin nur in seiner Widerrufsbelehrung verwendet setzt sich aufgrund dieser Rechtsprechung einem erheblichen Abmahnrisiko aus.

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