Ärger mit dem Telefon- und Internetanschluss

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Viele Verbraucher haben Ärger mit ihrem Internet- und Telefonanschluss. Störgeräusche in der Leitung beim Telefonieren, schlechte Verbindungsqualität, ständige Verbindungsabbrüche oder eine zu niedrige Bandbreite sind nur einige lästige Fehlerbilder, welche zur Unzufriedenheit über den TK-Anbieter führen. Wenn dieser – trotz endloser Anrufe bei der Hotline und Stunden in der Warteschleife verbrachter Zeit – keine Abhilfe schafft, entscheiden sich viele Verbraucher dafür, den Anschluss zu kündigen. Nicht selten gelangt die Auseinandersetzung um die Berechtigung der Kündigung vor Gericht. Oftmals geht das Verfahren – obwohl Störungen tatsächlich vorgelegen haben – bereits aus formalen Gründen zu Lasten des Verbrauchers aus, wenn dieser bei der Kündigung die notwendigen Schritte nicht eingehalten hat. Hier finden Sie einige Grundregeln, die Sie bei der Kündigung Ihres Telefon- und Internetanschlusses beachten sollten:

Setzen Sie Fristen:

Bevor Sie einen Vertrag aufgrund Störungen, welche im Verantwortungsbereich des TK-Anbieters liegen, kündigen können, müssen Sie dem TK-Anbieter die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung innerhalb einer angemessenen Frist geben. Fordern Sie daher den TK-Anbieter schriftlich zur Störungsbeseitigung auf und setzen Sie diesem eine Frist. Gerichte halten bei DSL-Anschlüssen von Verbrauchern eine Frist von mindestens 2 Wochen für angemessen.

Reagieren Sie zeitnah auf Störungen:

Wer Störungen seines Anschlusses erkennt, jedoch monatelang nichts unternimmt, um diese zu beseitigen, der kann sein Kündigungsrecht verwirken. Nach § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden. Je nach Art und Schwere der Störung dürfte eine Kündigung nach 2-3 Monaten noch fristgerecht sein, eine Kündigung z. B. nach 6 Monaten könnte bereits kritisch sein. Innerhalb welcher Frist die Kündigung ausgesprochen werden muss, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls.

Beachten Sie Schriftformerfordernisse:

Nach den Vertragsbedingungen der TK-Anbieter müssen Kündigungen regelmäßig schriftlich erfolgen. Halten Sie die Schriftform ein. Beachten Sie außerdem besondere vom TK-Anbieter Kündigungsschritte. Bei manchen TK-Anbietern muss die Kündigung zunächst online vorgemerkt werden, anschließend wird ein Kündigungsfax erstellt, welches dem TK-Anbieter zugesandt werden muss. Die „nur“ online eingestellte Kündigung ist keine wirksame Kündigung. Seien Sie auch bei telefonischen Zusagen von Mitarbeitern über die Hotline vorsichtig. Diese lassen sich im Prozess meistens nicht nachweisen.

Freigabe DSL-Port:

Fordern Sie den TK-Anbieter zur unverzüglichen Freigabe des DSL-Ports auf. Solange der DSL-Port durch den alten Anbieter belegt wird, ist es in der Regel nicht möglich, einen neuen Anschluss zu schalten. Es kann erforderlich sein, die Freigabe des DSL-Ports einzuklagen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Vertragskündigung kann die Freigabe regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Lassen Sie sich insofern rechtlich beraten.

Dokumentieren Sie Ihre Mehrkosten:

Durch den Ausfall des DSL-Anschlusses entstehen Ihnen in der Regel Mehrkosten, etwa durch höhere Handy-Gebühren oder durch die Inanspruchnahme alternativer Internetzugänge, etwa über einen UMTS-Stick. Dokumentieren Sie die Ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten, etwa durch Sammeln der Belege, Rechnungen etc. Achten Sie bei Telefon- und Handyrechnungen darauf, dass Sie die Einzelverbindungsnachweise erhalten, da ansonsten die Berechtigung der Telefonkosten nur schwer nachzuweisen ist. Suchen Sie sich günstige Anbieter aus, da in der Regel nur die notwendigen Kosten ersatzfähig sind.
Die Kanzlei für Medien Wirtschaft Wettbewerb verfügt über ein hoßes Maß an Expertise und Erfahrung im Bereich des TK-Verbraucherschutzes und vertritt Sie deutschlandweit, unabhängig von Ihrem Wohnort, zu fairen Konditionen. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf.

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