AG Frankfurt: Verwendung des werksseitig vorgegebenen WLAN-Schlüssels genügt

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Das AG Frankfurt hat mit Urteil v. 24.05.2013, Az.: 30 C 3078/12 (75), entschieden, dass ein Anschlussinhaber auch dann nicht als Störer für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn der den WLAN-Schlüssel verwendet, der werksseitig voreingestellt ist, sofern dieser individuell vom Hersteller vergeben wird.

Bewertung:

Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Da die vom Hersteller voreingestellten Schlüssel i.d.R. individuell erstellt werden, gibt es keinen Grund, diesen Schlüssel für die Annahme eines ausreichenden Schutzniveaus nicht ausreichen zu lassen. Tatsächlich dürften die vorgegebenen Schlüssel, die aus langen Buchstaben-/Zahlenkombinationen bestehen, überwiegend sogar sicherer sein, als selbst eingegebene Schlüssel.

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