AG Hamburg: 2.500,00 EUR Schadensersatz für Upload Musikalbum

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Mit Urteil vom 30.04.2012, Az.: 36a C 479/11, hat das Amtsgericht Hamburg in einem weiteren Filesharingverfahren den Rechteinhabern einen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 für den Upload eines Musikalbums zugesprochen.
Wie die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg berichtet, begründeten die Hamburger Richter die Höhe des Schadensersatzes mit der unkontrollierbaren Verbreitung der über ein Filesharing-Programm zum Upload gestellten Datei über das Internet. Weiterhin verurteilten die Richter den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von EUR 50.000,00 (= EUR 1.379,80). Die 100-EUR-Regelung (§ 97a Abs. 2 UrhG) finde beim Upload eines ganzen Albums keine Anwendung.
Bewertung:
Das AG Hamburg setzt seine rechteinhaberfreundliche Rechtsprechung mit der Entscheidung nahtlos fort. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bald über weitere Filesharing-Verfahren zu entscheiden hat und die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes sowie der Abmahnkosten auf ein angemessenes Maß reduziert. Trotz der berechtigten Interessen der Rechteinhaber, die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Dateien in Filesharing-Netzwerken zu unterbinden, muss bei der Sanktionierung der Verstöße Maß gehalten werden.    

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