Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2010, Az.: 24 W (pat) 64/08, entschieden, dass das zur Eintragung angemeldete Zeichen „Auto-Kochen“ bzw. „Auto-Cooking“ für technische Geräte, welche der Wärmebehandlung dienen nicht eintragungsfähig ist. Das BPatG weist zu Recht darauf hin, dass für diese Waren der Begriff „Auto-Kochen“ einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, so dass insofern ein Freihaltebedürfnis besteht.

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