Der BGH hat in einer Entscheidung vom 11.03.2010, Az.: I ZR 27/08, klargestellt, dass ein Vetriebsleiter nach dem Wechsel zu einem anderen Unternehmen dazu berechtigt ist, Kunden seines alten Unternehmens anzurufen, um diese über den Wechsel zu informieren.
Es sei dann von einer mutmaßlichen Einwilligung der Kunden im Sinne von § 7 II UWG auszugehen, wenn zu dem Kunden aus der vorangegangenen Geschäftsbeziehung eine persönliche Bindung bestand, da in diesem Fall der Kunde ein natürliches Interesse daran habe, über den Wechsel des Vertriebsleiters informiert zu werden.

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