BPatG: „Nordhessenhalle“ als Marke eintragbar

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Mit Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 27 W (pat) 16/11 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Bezeichnung „Nordhessenhalle“ für verschiedene Waren- und Dienstleistungen, u.a. für die Organisation und Durchführung von kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen als Marke eintragungsfähig ist.
Das BPatG weist darauf hin, dass die Bezeichnung „Nordhessenhalle“ sprachunüblich gebildet sei und der Verkehr zudem daran gewöhnt sei, in den Namen bestimmter Hallen auch einen Herkunftshinweis zu sehen. Das Zeichen „Nordhessenhalle“ könne daher auch für Dienstleistungen als Marke eingetragen werden, die üblicherweise nur im Einverständnis mit dem Betreiber und Markeninhaber dort stattfinden können.

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