Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 30.06.2010, Az. 26 W (pat) 87/0, ist die Bezeichnung „Snipcall“ für Computerspiele unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich schutzfähig. Die Wortkombination „Snipcall“ werde vom Verkehr als „Schnäppchenaufruf“ verstanden und weise daher keinen beschreibenden Inhalt zu den beanspruchten Waren/Dienstleistungen auf.

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