Mit Beschl. v. 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Bezeichnung „WER KENNT WEN“ zwar nicht als Marke für den Bereich der „Anbahnung von Kontakten“ markenrechtlich schutzfähig ist, für andere Waren- und Dienstleistungen aber schon.
Für Vermittlung von Kontakten über die Kontaktplattform „wer-kennt-wen.de“ besteht damit kein markenrechtlicher Schutz.

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