Der neue Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten – Beitrag von Rechtsanwalt Johannes Zimmermann

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Der neue Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten – wie kommt es dazu? Ist der Beitrag verfassungswidrig? Lohnen sich Klage und Verfassungsbeschwerde?

von Rechtsanwalt Johannes Zimmermann*

Einführung

Abgaben für die Rundfunkfinanzierung sind seit jeher vielen Betroffenen ein Dorn im Auge. Unter der jahrzehntelangen Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, der die Abgabenpflicht für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründete, klagten insbesondere Privatpersonen mit den unterschiedlichsten Motivationslagen gegen Gebührenbescheide. Unter den Gegnern der Rundfunkgebühr fanden sich Personen, die die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten oder deren Programm z.T. vehement ablehnten, doppelt belastete Besitzer von Ferienwohnungen, die sich darauf beriefen, sie könnten nur an einem Ort gleichzeitig fernsehen, und nicht zuletzt Schwarzseher, deren Stimmung sich weniger gegen das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender richtete, sondern in erster Linie dagegen, dass sie von der GEZ als beitragspflichtig ermittelt wurden. Mit Erweiterung der Abgabenpflicht auf „neuartige Empfangsgeräte“, also auf Computer und Smartphones, mit denen über Internet Rundfunk empfangen werden kann, zogen auch vermehrt Unternehmen gegen die Abgabe vor Gericht, die sich nunmehr einer Abgabe für den Besitz eines unverzichtbaren Arbeitsgeräts ausgesetzt sahen. Betroffen waren in erster Linie Kleinunternehmen, für die die auf den ersten Blick geringfügige Gebühr über die Jahre zu spürbaren Belastungen führt, aber auch die Steakhauskette Maredo klagte, als sie für ihr internetfähiges Kassensystem selbst zur Kasse gebeten wurde. Nicht zuletzt dieser Klagewelle dürfte es zu verdanken sein, dass die Länder sich von der gerätebezogenen Abgabe verabschiedeten und zum 1. Januar 2013 den als Haushalts- und Unternehmenspauschale ausgestalteten Rundfunkbeitrag einführten. Schon in den ersten Tagen der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rollt eine neue Klagewelle an, initiiert von der Drogeriemarktkette Rossmann. Weitere große Unternehmen wollen folgen, sie befürchten jährliche Mehrausgaben in sechsstelliger Höhe.

Wie kommt es zu der neuen Regelung?

Wer die gesetzgeberische Konzeption hinter dem Rundfunkbeitrag verstehen will, muss sich mit dem Finanzierungszweck und den zur Verfügung stehenden Abgabenarten befassen. Die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist kein Selbstzweck. Dem im noch jungen Grundgesetz verankerten Grundrecht auf Informationsfreiheit sollte ein Medium zur Schaffung hinreichender Informationsmöglichkeiten zur Seite gestellt werden, damit das Recht zur Informationsbeschaffung nicht mangels Informationsmöglichkeiten leer läuft. Zur Vermeidung einer einseitigen Berichterstattung wie unter der nationalsozialistischen Herrschaft, wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar von den Ländern geschaffen, sind aber von diesen organisatorisch getrennt und inhaltlich unabhängig, sieht man einmal von personellen Verquickungen ab, die sich bei der Berufung von Politikern zu Funktionären der Anstalten ergeben. Auch in der sog. dualen Rundfunkordnung, also der Koexistenz von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, erfüllt  der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgabe für die Informationsfreiheit. Der private Rundfunk kann diese Aufgabe nicht vollständig übernehmen, ist dieser doch zur Finanzierung auf Werbeeinnahmen angewiesen, die sich nur bei Ausstrahlung eines von einem breiten Publikum als attraktiv befundenen Programm erzielen lassen. Da aber die Informationsfreiheit auch für solche Personen dient, die in ihren Interessen von der breiten Masse abweichen, muss weiterhin der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine Programmgestaltung gewährleisten, dass auch dieser vom privaten Rundfunk vernachlässigten Gruppe hinreichende  Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit fordert somit die Existenz öffentlich-rechtlichen Rundfunks und eine Finanzierungsform, die der Programmvielfalt nicht entgegensteht. Da die Rundfunkanstalten sich selbst keine solchen Einnahmequellen verschaffen können, müssen die Länder die Finanzierung gesetzlich regeln.
Dem Gesetzgeber steht bei der Schaffung einer Einnahmequelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur begrenzte Mittel zur Verfügung. Da die Kompetenz für die Schaffung neuer Steuern nach Art. 104a ff. GG beim Bund liegt, scheidet die Einführung einer Rundfunksteuer aus. Eine Abgabe, die nur für den tatsächlichen Empfang von Rundfunksendungen anfällt, lässt sich in Ermangelung von Kontrollinstrumenten nicht flächendeckend umsetzen. Schließlich würde die mittelbare Steuerfinanzierung aus dem allgemeinen Landeshaushalt einen erheblichen Eingriff in die Haushaltshoheit der Regierungen bedeuten. Es war daher konsequent, bei der Schaffung der Rundfunkgebühr auf eine Abgabe zurückzugreifen, die bereits bei der bloßen Möglichkeit des Rundfunkempfangs anfällt. Die Rundfunkgebühr, die für den Besitz von Rundfunkgeräten anfiel, eignete sich hierfür, bis durch die Verbreitung von Internetrundfunk nun auch die Abgabe für den Besitz von Geräten fällig wurde, die mit dem Medium Rundfunk nur entfernt zusammenhingen. Das Abrücken von der gerätebezogenen Abgabenpflicht war daher auf Dauer unausweichlich, und die Entwicklung eines neuen Abgabenmodells, bei dem zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beizutragen hat, „wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (so die Begründung zu § 2 RBeitrStV), ist vor dem Hintergrund, dass die dadurch finanzinanzierte Einrichtung Rundfunk der Meinungs- und Informationsfreiheit von jedermann dient, dem Grunde nach zu begrüßen.

Ausgestaltung der neuen Regelung

So gut die dem Rundfunkbeitrag zugrundeliegende Idee ist, so fragwürdig ist allerdings deren Umsetzung. Bei konsequenter Befolgung der Konzeption hätte grundsätzlich jede Person zur Rundfunkfinanzierung  herangezogen werden müssen. Der Gesetzgeber hat hingegen den Versuch gewagt, gleichzeitig vom alten Modell abzukehren und die Struktur der alten Gebühr zu behalten. Die Gebühr knüpft jetzt zwar nicht mehr am Rundfunkempfangsgerät als Mittel des Rundfunkempfangs an, sondern an Haushalten und Betriebsstätten als Orten, an denen typischerweise Rundfunk empfangen wird. Die praktischen Ergebnisse der Rundfunkgebühr sollen aber mit anderer Begründung beibehalten werden. Wurde in privaten Haushalten früher wegen zahlreicher Befreiungsvorschriften typischerweise nur eine Gebühr fällig, schreibt der RBeitrStV dies nun ausdrücklich vor, mussten früher für Radios in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen Gebühren entrichtet werden, fällt jetzt der Beitrag bereits für den Besitz des Kraftfahrzeugs an.
Die mit der Beibehaltung der Struktur der Rundfunkgebühr beabsichtigte Vereinfachung der Transformation der Rundfunkfinanzierung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das neue Gesetz wirft aber gerade im nicht privaten Bereich einige Fragen auf:

Wieso sollen Betriebe mit vielen Beschäftigten mehr zahlen?

Nach der Begründung zu § 5 RBeitrStV soll mit der steigenden Belastung „dem nach Betriebsgröße wachsenden Nutzen aus dem Vorhandensein eines gemeinsam finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprochen“ werden. Dieser Nutzen wird zwar nicht in der Gesetzesbegründung, wohl aber in dem von den Ländern in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. Kirchhof beschrieben:
„Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen führt zu einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise Rundfunkprogramme empfangen. Allerdings ist die Intensität dieses Rundfunkempfangs höchst unterschiedlich. Gelegentlich werden Betriebscomputer lediglich für einen kurzzeitigen, gezielten Empfang genutzt. Andere Betriebe begleiten den Betriebsalltag mit stetigen Radiosendungen. Wieder andere bieten Hörfunk- und Fernsehsendungen zur Gestaltung und Anregung der Arbeitspausen. Wieder andere statten ihren Außendienst durch Autoradios oder Empfangsgeräte in Arbeitsaußenstellen mit Empfangsmöglichkeiten aus. Der Gewerbebetrieb beansprucht den Rundfunk regelmäßig auch für den Empfang erwerbsdienlicher Informationen, Einschätzungen und Kommentare.“ (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 65)
Demnach liegt der Nutzen der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in erster Linie bei den Mitarbeitern, die während der Arbeit oder in Pausen Radio hören können. Und weil die Mitarbeiter bereits im privaten Bereich die volle Rundfunkgebühr entrichten, sei es gerechtfertigt, die Beitragshöhe nach dem Erstbeitrag deutlich fallen zu lassen (Kirchhof, Gutachten, S. 66). Wenn aber die Degression des Abgabensatzes auf die volle Abgabenpflicht im privaten Bereich zurückgeht und die Vorteile des Rundfunkempfangs bei den Beschäftigten liegen, weshalb ist ausgerechnet der Betriebsinhaber Abgabenschuldner? Nutzen und Belastung gehen in diesem Bereich evident auseinander. Eine Rechtfertigung herfür sucht man in der Gesetzesbegründung vergeblich, lediglich die Regelung nach § 6 Abs. 2 S. 1 S. 2 RBeitrStV, wonach als Betriebsinhaber diejenige Person vermutet wird, die in einem Register eingetragen ist, zeigt, dass offenbar Praktikabilitätserwägungen im Mittelpunkt stehen. Als Rechtfertigung der Belastung des Betriebsinhabers ist dies allein jedoch höchst zweifelhaft. Eine Abgabe in Form eines Beitrags ist nur dann zulässig, wenn er auch von demjenigen erhoben wird, dem der Vorteil oder zumindest der vermutete Vorteil zufließt. Die Bestimmung des Inhabers der Betriebsstätte zum Abgabenschulder erinnert demgegenüber mehr an die aus dem Gefahrenabwehrrecht stammenden Figur des Zustandsstörers, der durch die Eröffnung seiner Betriebsstätte die Gefahr schafft, dass diese zum Rundfunkempfang missbraucht wird.
Verfehlt ist auch die Annahme, dass der Betriebsinhaber selbst auf den Empfang von Rundfunksendungen hinwirkt. Im Einzelfall kann dies zutreffen, den der typisierenden Betrachtung zugrundeliegenden Regelfall stellt dies jedoch nicht dar. Im Gegenteil: Der Rundfunkempfang während der Arbeit kann untersagt werden, wenn dieser den Arbeitsablauf stört. Nicht der Betriebsinhaber, sondern die Beschäftigten stellen regelmäßig die Radiogeräte bereit, mit denen Sie während der Arbeitszeit oder in den Pausen Rundfunk empfangen, woran auch die Existenz des Internetradios nichts ändert: die mit dem Empfang von Internetradio verbundene private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses ist ohne Gestattung arbeitsrechtlich nicht zulässig.
Selbstverständlich kann auch der Betriebsinhaber Nutzen aus der Verfügbarkeit des Rundfunks ziehen, indem er selbst zu privaten Zwecken oder zum Empfang erwerbsdienlicher Informationen Rundfunksendungen empfängt. Dieser Nutzen steigt aber nicht mit der Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Abhängigkeit des Abgabensatzes von der Zahl der Beschäftigten ist daher verfehlt.
Da der Abgabenpflicht des Betriebsinhabers eine nicht am Regelfall orientierte typisierende Betrachtung zugrundeliegt und der Kreis der Abgabenschuldner sich nicht einmal ansatzweise mit den Begünstigten der Einrichtung Rundfunk deckt, ist zweifelhaft, ob diese dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit entspricht. Sollte die Regelung Bestand haben, würde sich die weitere Frage stellen, ob der Betriebsinhaber die Abgabe auf die Mitarbeiter teilweise umlegen kann, da nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch diese typischerweise den Nutzen aus der Existenz des Rundfunks ziehen.

Ist der Beitrag für Kraftfahrzeuge gerechtfertigt?

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBeitrStV muss auch der Inhaber von Kraftfahrzeugen für jedes zugelassene, zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutztes Kraftfahrzeug Gebühren entrichten. Nach der im vorstehenden Kapitel beschriebenen Vorstellung des Gesetzgebers ist dies konsequent, da Kraftfahrzeuge typischerweise als Stätte zum Radioempfang genutzt werden. Anders bei der allgemeinen Abgabenpflicht der Betriebsinhaber ist dabei auch die Vermutung gerechtfertigt, dass Kraftfahrzeuge regelmäßig mit Radio erworben oder vom Inhaber mit solchen ausgestattet werden. Der typisierende Ansatz ist hier richtig.
Diese Konstruktion wirft allerdings schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf. Bedenken ergeben sich bei der Frage, ob die Länder für die Schaffung einer derartigen Regelung überhaupt zuständig sind. Das Kraftfahrwesen ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung nur solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund hat, wenngleich in erster Linie auf Grundlage von Art. 105 GG, mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz jedoch bereits eine Regelung geschaffen, wonach die Person, für die das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen ist, eine Abgabe zu entrichten hat. Beide Abgaben haben auffällige Parallelen: Abgabenschuldner ist jeweils die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Der Abgabentatbestand knüpft bei § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBeitrStV daran an, dass das Fahrzeug zugelassen ist, was ebenfalls Voraussetzung für den Anfall der Kraftfahrzeugsteuer ist. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Ausnahmen und des Abgabensatzes sowie in der Beschränkung des Rundfunkbeitrags auf zu gewerblichen oder den andern genannten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge. Es existieren nicht nur einzelne Schnittstellen, vielmehr sind vom Rundfunkbeitrag ausschließlich solche Fahrzeuge betroffen, für die bereits Kraftfahrzeugsteuer anfällt.
Allerdings leiten die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz nicht aus der Kompetenz für das Kraftfahrtwesen her, sondern aus ihrer Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich Rundfunkrecht. Dies ist auch dem Grunde nach richtig, aus der Kompetenz zur Regelung des Rundfunkrechts folgt auch die Pflicht zur Schaffung von Regeln zur Rundfunkfinanzierung. Das bedeutet aber nicht, dass zur Rundfunkfinanzierung alle denkbaren Regelungen zulässig wären. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die zur Rundfunkfinanzierung geschaffenen Gesetze auch Auswirkungen auf Gegenstände haben, die Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind. Zu verdeutlichen ist dies gerade am Beispiel der Kfz-Steuer: Diese Bundessteuer hat zur Folge, dass Autoradios regelmäßig erst dann sinnvoll als solche genutzt werden können, wenn diese zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten werden und damit der Kfz-Steuer unterliegen. Die Auswirkungen der Regelung auf den Rundfunkempfang sind aber nur Reflexwirkungen der schwerpunktmäßig auf das Kraftfahrwesen zugeschnittenen Regelung. Ein solches Eindringen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kompetenzträgers darf aber nicht so weit gehen, dass unter dem Deckmantel der Rundfunkfinanzierung ein Gebiet der Bundesgesetzgebung mit nur entferntem Rundfunkbezug geregelt wird.
Die mit dem Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge der Abgabenpflicht unterzogenen Objekte jedenfalls haben stets und unmittelbar Bezug zum Kraftfahrwesen, ihr bestimmungsgemäßer Zweck ist die Verwendung als Kraftfahrzeug. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen als Rundfunkempfangsstätte hingegen ist nicht konstruktionsbedingt, sondern eine schlichte Nebenfolge der Nutzung als Fortbewegungsmittel, die regelmäßig mit jener wieder eingestellt wird. Ob sich eine solche Regelung noch auf die Kompetenz zur Regelung des Rundfunkrechts stützen lässt, ist zweifelhaft.

Ist der Rundfunkbeitrag eine verkappte Steuer?

Eine Steuer ist eine Abgabe, die ohne Gegenleistung erhoben wird, während Gebühren und Beiträge eine tatsächlich oder jedenfalls mutmaßlich in Anspruch genommene Staatliche Leistung abgelten. Nur derjenige, den die Finanzierungsverantwortung trifft, dem also die staatliche Leistung bestimmungsgemäß zugutekommt, darf auch zur Finanzierung herangezogen werden. Dass beim Rundfunkbeitrag gerade im betrieblichen Bereich Abgabenschuldner und Nutznießer nicht identisch sind, wurde bereits dargestellt. Insofern trägt der Rundfunkbeitrag tatsächlich Züge einer Steuer. Für die Findung neuer Steuern sind aber nicht die Länder zuständig sondern der Bund.
Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Gerichte diesem Ansatz folgen werden. Bereits bei der Rundfunkgebühr für PC wurde damit argumentiert, es handle sich hierbei um eine Gerätebesitzsteuer. Die Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht gingen hierauf aber nicht ein. Zur Begründung, dass es sich bei der Gebühr um eine Vorteilslast handelt, zitierte das Bundesverfassungsgericht dabei sogar Entscheidungen aus einer Zeit, in der internetfähige PC noch überhaupt nicht der Gebührenpflicht unterlagen, als gäbe es keine technische Konvergenz der Medien. Es steht daher zu erwarten, dass auch der Rundfunkbeitrag entgegen der guten Argumente seiner Gegner als Beitrag bestätigt wird. Wer sich gegen den Rundfunkbeitrag wendet tut also gut daran, sich nicht allein auf dessen Einordnung als Steuer zu stützen.

Ich lehne den Rundfunkempfang (in meinem Unternehmen) ab. Verletzt mich der Rundfunkbeitrag in meiner negativen Informationsfreiheit?

Das in Art. 5 Abs. 1 GG gewährte Recht auf Informationsfreiheit beinhaltet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Es enthält aber keinen Anspruch auf kostenlose Information. Ebenfalls von der Informationsfreiheit erfasst ist die sog. negative Informationsfreiheit, also das Recht, das Informationsangebot bestimmter Medien nicht zu nutzen. Bei oberflächlicher Betrachtung ist daher eine Verletzung der negativen Informationsfreiheit zu verneinen, da durch den Rundfunkbeitrag niemand zum Empfang von Rundfunksendungen gezwungen wird. Doch diese Betrachtung greift zu kurz. Die Frage müsste eigentlich so formuliert werden: Wenn das Recht auf Informationsfreiheit nur die Möglichkeit zur Information zum jeweils gültigen Entgelt beinhaltet, erstreckt sich die negative Informationsfreiheit dann auch auf die Freiheit von der Finanzierung von Medien, die ich ablehne? Diese Frage wurde bislang selten aufgeworfen und ist noch nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht sprechen diese Frage in den Entscheidungen zur Rundfunkgebühr für internetfähige PC jedenfalls nicht an. Die negative Informationsfreiheit eignet sich daher nicht als alleiniger Stützpfeiler einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag.

Was kann ich tun? Kann ich für mein Unternehmen die Klage oder Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag erheben?

Ob sich eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag auszahlt, weiß man erst hinterher, wenn das Ergebnis feststeht. Man muss jedenfalls eine Klage durch drei Instanzen einkalkulieren. Gerade für Privatpersonen und Kleinunternehmen bedeutet dies, dass die Prozesskosten die jährliche Gebührenlast um ein Vielfaches übersteigen können. Ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht für Unternehmen mit mehreren Filialen und großem Mitarbeiterstab. Vom Rundfunkbeitrag für Kfz sind in erster Linie Unternehmen der Autovermietungsbranche betroffen.
Es bestehen mehrere Möglichkeiten, wie eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden kann. Es kann zunächst die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigert und der Erlass eines Gebührenbescheides abgewartet werden, gegen den zunächst der Widerspruch und nach dessen Zurückweisung die Klage möglich ist. Es kann aber auch ohne Erlass eines Gebührenbescheides sofort auf Feststellung geklagt werden, dass die Gebührenpflicht nicht besteht.
In Bayern besteht zudem die Möglichkeit, vor dem dortigen Verfassungsgerichtshof Popularklage zu erheben. Gegenüber dem normalen Klageverfahren hat dies den Vorteil, dass die verfassungsrechtlichen Fragen ohne den langen Weg durch die Instanzen geklärt werden. Die Vorarbeit der Verwaltungsgerichte steht dem Verfassungsgerichtshof dann allerdings nicht zur Verfügung.
Weniger geeignet erscheint die sofortige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Zwar kann nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG über eine Verfassungsbeschwerde auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte entschieden werden, wenn diese unzumutbar die Beschwerde von allgemeiner Bedeutung ist. Bei den Bestimmungen über den Rundfunkbeitrag liegt dies nahe, da die Abgabenpflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst der Umsetzung durch die Verwaltung bedarf und die Sachverhaltsermittlung nicht schwierig ist. Es steht aber zu erwarten, dass die Verfassungsgerichte wie bereits bei der Rundfunkgebühr für neuartige Empfangsgeräte sich auf den Standpunkt stellen, es sei sachgerecht, zunächst einmal die einfachrechtliche Auslegung des neuen RBeitrStV durch die Fachgerichte abzuwarten. Wer zunächst nur eine Verfassungsbeschwerde einlegt, riskiert also, dass er zunächst nur Zeit verliert und später doch noch vor den Verwaltungsgerichten klagen muss.
Auf jeden Fall ratsam ist es, vor der Einleitung rechtlicher Schritte einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, da bei dieser Thematik komplexe verfassungsrechtliche Zusammenhänge zu beachten sind und zu erwarten ist, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten notfalls bis vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen werden.
*Zum Autor: Rechtsanwalt Johannes Zimmermann, Partner von MWW-Rechtsanwälte, beschäftigt sich bereits seit 2006 eingehend mit Fragen der Rundfunkfinanzierung. Er betreute bundesweit zahlreiche gerichtliche Verfahren zur Rundfunkgebühr für internetfähige PC und war an mehreren Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema beteiligt. Vgl. auch die Publikation sowie Rechtsprechung zu diesem Thema.
 
 

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