MWW setzt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der irreführenden Kennzeichnung einer „Wildschweinbratwurst“ vor dem Landgericht Köln durch (Az.: 33 O 270/24). Ein für unseren Mandanten schädigendes Verhalten eines Mitbewerbers konnte damit unterbunden werden.
Sachverhalt
Unser Mandant vertreibt gewerblich Wildspezialitäten auf diversen Märkten in Deutschland. Dazu gehört auch eine Wildschweinbratwurst, deren Fleischanteil zu 100% aus Wildschweinfleisch besteht. Ein Konkurrent bot ebenfalls eine Wurst als „Wildschweinbratwurst“ an, obwohl diese nur zu 50% aus Wildschweinfleisch und zu 43% aus Schweinefleisch bestand. Er konnte die „Wildschweinbratwurst“ aufgrund des höheren Anteils an Hausschwein günstiger anbieten. Einer Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Mitbewerber nicht nach, so dass wir für unseren Mandanten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln stellten.
Entscheidung
Das Landgericht Köln gab unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt (Beschl. v. 24.09.2024, Az.: 33 O 270/24). Der Antragsgegner wurde verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern eine Bratwurst als „Wildschweinbratwurst“ anzubieten, wenn diese aus einer Mischung von Wildschweinfleisch und Schweinefleisch besteht. Die Entscheidung stützt sich auf die Verletzung der Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011, die vorschreibt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf deren Art und Zusammensetzung. Es wurde eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgestellt, da die irreführende Kennzeichnung geeignet war, den Verbraucher zu täuschen.
Bewertung
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist für unseren Mandanten ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes. Durch die klare Regelung, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht irreführend sein darf, wird Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung der irreführenden Kennzeichnung trägt dazu bei, die Markttransparenz zu erhöhen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Wir freuen uns, für unseren Mandanten die Stärkung dessen Position im Wettbewerb erreicht zu haben.
Ansprechpartner Dr. Jan-Peter Psczolla

