Erfolgreiche Einstweilige Verfügung gegen Weiterleitungs-Domain

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Für unsere Mandantin konnten wir die markenverletzende Weiterleitung einer Internetdomain auf ein Konkurrenzangebot unterbinden. Das Landgericht Frankfurt gab unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt (Beschl. v. 19.04.2024, Az.: 2-03 O 188/24) und bestätigte unsere Rechtsauffassung, dass es sich bei der Einrichtung der Weiterleitungsdomain um eine Markenverletzung handelt.

Sachverhalt

Unsere Mandantin vermittelt Versicherungen in speziellen Geschäftsbereichen, dies unter der Marke „Z…“. Die Antragsgegnerin, die bietet ähnliche Dienstleistung unter der Marke „Z…“. Unsere Mandantin stellte fest, dass die Antragsgegnerin die Domain „z….de“ registriert und eine Weiterleitung auf ihre eigene Webseite „z…..de“ eingerichtet hatte. Auf diese Weise wurden Kunden, welche nach unserer Mandantin suchten, auf das Konkurrenzangebot des Mitbewerbers umgeleitet. Trotz einer Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verweigerte die Antragsgegnerin die Abgabe einer solchen Erklärung. Daher stellten wir für unsere Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt.

Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt gab unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stat. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, es zu unterlassen, die Domain „z…de“ auf die Webseite „z….de“ weiterzuleiten. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass eine Verletzung der Markenrechte unserer Mandantin gemäß §§ 5, 15 MarkenG vorlag. Die Bezeichnung „z… “ war als geschäftliche Bezeichnung zugunsten unserer Mandantin geschützt.

Bewertung

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist ein bedeutender Erfolg im Schutz der Markenrechte unserer Mandantin und ein wichtiger Schritt gegen unlautere Wettbewerbsmethoden. Durch die klare Entscheidung, dass die Nutzung einer Weiterleitungsdomain zur Irreführung und Behinderung von Mitbewerbern im vorliegenden Fall unzulässig war, wird wieder ein fairer Wettbewerb gewährleistet. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der Weiterleitung trägt dazu bei, die Integrität der Markenrechte unserer Mandantin zu schützen. Wir freuen uns, unsere Mandantin erfolgreich vertreten zu haben. Ansprechpartner Dr. Jan-Peter Psczolla

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