EuG: „SYTECO“ und „TECO“ markenrechtlich verwechslungsfähig

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Zwischen den Begriffen „SYTECO“ und „TECO“ für identische und ähnliche Waren besteht markenrechtliche  Verwechslungsgefahr. Dies hat das EuG mit Urt. v. 15.06.2011, Az.: T-229/10 kürzlich entschieden.
Das EuG stellt darauf ab, dass zwischen den beiden Zeichen sowohl eine visuelle als auch klangliche Ähnlichkeit bestehe und zumindest in Frankreich und Großbritannien der Wortanfang „SY“ gebräuchlich sei. Die ältere Marke „TECO“ werde  in dem Zeichen „SYTECO“ erkannt, so dass ein hinreichender Zeichenabstand nicht gewahrt sei. Dies gelte nicht nur für identische, sondern auch für ähnliche Waren/Dienstleistungen. Die Marke dürfe daher nicht eingetragen werden.

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