EuGH: Kein Markenschutz für „Knopf im Ohr“ und Fähnchen bei Stofftieren

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von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Der EuGH hat kürzlich entschieden (Az.: T-433/12 und T-434/12) dass ein runder Metallknopf, der im Ohr eines beliebigen Stofftiers angebracht ist, kein Schutz als Positionsmarke genießen kann. Entsprechendes gelte für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen.

In den Angelegenheiten hatte der Stofftierhersteller Steiff versucht, Knopf und Fähnchen als Marke schützen zu lassen. Bereits das HABM hatte die Markenanmeldungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass den beiden Marken die Unterscheidungskraft fehle.
Diese Beurteilung hat der EuGH nunmehr bestätigt. Bei Knopf und Fähnchen handele es sich um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, welche normalerweise keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Stofftiers enthielten. Hiervon könne erst dann ausgegangen werden, wenn die Marken erheblich von der Norm und Üblichkeit in der Branche abwichen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

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