Dies hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 23.06.2010, Az.: 4 W 19/10 entschieden. Das OLG Karlsruhe stellt darauf ab, dass die geltend gemachten Ansprüche dem Schutz von Verbraucherinteressen dienten, so dass für die Streitwertbemessung das Interesse des Klägers maßgeblich sei, dass dieser an der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften habe. Dieses sei mit EUR 3.000,00 zu bewerten.

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