Filesharing: Entscheidungsgründe zur „BearShare“-Entscheidung liegen vor

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von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Im Januar 2014 hatte der BGH entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein volljähriges Familienmitglied über den Anschluss im Wege des Filesharings begangen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare).
Die Begründung der Entscheidung ist unterdessen veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=67883&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
Neben der bereits aus der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Feststellung, dass volljährige Familienangehörige nicht vom Anschlussinhaber anlasslos überwacht werden müssen, äußert der BGH sich insbesondere auch zu der umstrittenen Frage, was der Anschlussinhaber vortragen muss, um die „tatsächliche Vermutung“ seiner Verantwortlichkeit zu entkräften.
Der BGH führt insofern aus, dass den Anschlussinhaber zwar eine sekundäre Darlegungslast trifft, diese aber nicht im Sinne einer Beweislastumkehr verstanden werden darf. Der Anschlussinhaber genügt dieser Darlegungslast, indem er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss haben und somit als Täter in Betracht kommen. In diesem Rahmen sei der Anschlussinhaber auch „im Rahmen des Zumutbaren“ zu Nachforschungen verpflichtet.
Auch wenn die Entscheidung weitere Klarheit hinsichtlich der Voraussetzungen der Haftung des Anschlussinhabers schafft, wird insbesondere die vom BGH angenommene Nachforschungspflicht zu weiteren Unsicherheiten in der unterinstanzlichen Rechtsprechung führen. So wird vom BGH offengelassen, was passiert, wenn die Nachforschung ohne Erfolg bleibt – etwa weil alle Familienmitglieder und sonstigen Personen, die Zugriff haben, eine Verantwortlichkeit abstreiten. Greift dann wieder die Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers? Oder bleibt berücksichtigt, dass in Erwartung sonst drohender Sanktionen nicht alle Nutzer des Anschlusses die Wahrheit gesagt haben könnten? Diese Entwicklungen bleiben abzuwarten – auch mit der akutellen Entscheidung des BGH sind somit längst nicht alle Unsicherheiten in Filesharing-Fällen aus der Welt geschafft.

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