Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss v. 16.06.2010 entschieden, dass der Begriff „Froschkönig“ als Marke für Schmuckwaren nicht eintragungsfähig ist. Die Figur des „Froschkönigs“ sei im Bereich der Schmuckwaren als „Sehnsuchtsmotiv“ sehr beliebt und werde für die figürliche Ausgestaltung von Produkten verwendet. Der Schutz dieses Begriffs liege letztlich auf einen markenrechtlich nicht vorgesehenen Motivschutz hinaus, zudem sei die Bezeichnung beschreibend für die relevanten Schmuckwaren und daher von der Eintragung ausgeschlossen.

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