Die Gerichte stellen an die Wirksamkeit von Abfindungsklauseln hohe Anforderungen, da das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Der vollständige Ausschluss einer Abfindung ist daher regelmäßig als sittenwidrig zu bewerten und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB); Gleiches gilt für eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht unangemessen beschränkt wird (§ 723 Abs. 2 BGB).
Gerade bei Freiberufler-Sozietäten ist im Rahmen der Angemessenheit von Abfindungsklauseln zu beachten, ob der Ausscheidende berechtigt ist, seinen „Kundenstamm“ (Patienten, Klienten, Mandanten usw.) mitzunehmen. Eine Abfindungsbeschränkung gilt als angemessen, wenn die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu werben.
Das OLG München, Endurteil v. 24.10.2018 – 20 U 2963/17 hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger war Steuerberater in einer BGB-Gesellschaft. Mit Schreiben vom 02.12. kündigte er das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.
Am 12.12. trat der Kläger unter Krankmeldung seine Tätigkeit nicht an. Die BGB- Gesellschaft kündigte daraufhin das Gesellschaftsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage fristlos. Im Folgenden kündigte eine Mehrzahl der Mitarbeiter bei der GbR und ebenso kündigten eine Vielzahl der Mandanten ihre Mandate. Die Mitarbeiterinnen und Mandanten wechselten größtenteils zum neuen Arbeitgeber des Klägers. Dieser war in einer neuen Sozietät als angestellter Steuerberater beschäftigt. Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Kläger verlangte die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.
Wer aus einer Gesellschaft – unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH oder wie hier aus einer freiberuflichen Sozietät oder Partnerschaft – als Gesellschafter ausscheidet, erhält für den Verlust seines Gesellschaftsanteils nach dem Gesetz eine Abfindung. Für Sozietäten in Form der GbR folgt dies aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB und für Partnerschaftsgesellschaften aus §§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 1 Abs. 4 PartGG. Problematisch war in der Entscheidung des OLG München, ob der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters besteht, wenn dieser die Interessen der Gesellschaft oder seine Pflichten als Gesellschafter verletzt hat und ob eine solche Verletzung der Interessen (plötzliche Kranschreibung / mögliche Mitnahme von Mandaten etc.) überhaupt vorlag. Eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung konnte aber letztlich durch die Gesellschaft nicht endgültig bewiesen werden. Im Ergebnis hat das OLG München daher einen Zahlungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters bejaht.
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