Haftung der Eltern für Filesharing ihrer Kinder

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Nach Auffassung des LG Köln (Beschluss vom 1.12.2010, Az.: 28 O 594/10) können Eltern, deren Kinder Filesharing-Systeme genutzt haben, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflichten hinsichtlich der Überwachung der Kinder verletzt haben (§ 832 BGB). Im vorliegenden Fall hielt das LG Köln einen Schadensersatz von EUR 200,00 pro zum Upload bereit gestellten Titel für angemessen.

Bewertung:

Der bloße Anschlussinhaber, der keine Filesharing-Programme genutzt hat, haftet normalerweise allenfalls unter Störergesichtspunkten auf Erstattung der Abmahnkosten, nicht jedoch auf Schadensersatz. Das LG Köln versucht nun, unter Rückgriff auf § 832 BGB die Schadensersatzhaftung auf den Anschlussinhaber auszudehnen, indem es eine Aufsichtspflichtverletzung und damit eine originäre Verantwortlichkeit des Elternteils annimmt. 
Entscheidend wird es zukünftig darauf ankommen, welche Anforderungen an eine Beaufsichtigung der eigenen Kinder bei Überlassung des Internets zu stellen sind. Es dürfte kaum möglich und auch nicht praktikabel sein, jeden Schritt der Kinder im Internet zu verfolgen bzw. zu überwachen. M.E. muss es daher ausreichen, wenn die Kinder bei Überlassung des Internetanschlusses darauf hingewiesen werden, dass Sie nichts Verbotenes im Internet tun dürfen. Ggf. kann es erforderlich sein, diesen Hinweis zu wiederholen und zu kontrollieren, ob das Kind sich an die Weisung hält.

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