Das Landgericht Bad Kreuznach hat mit Urteil vom 23.04.2025 (Az. 3 O 54/25) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unseren Mandanten in einem äußerungsrechtlichen Verfahren zurückgewiesen. Ausschlaggebend war das Fehlen eines Verfügungsgrundes – also der Dringlichkeit –, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zwingend erforderlich ist.
Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung während des laufenden Prozesses widerlegt hat. Maßgeblich war, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass von zwei Wochen beantragte, um auf einen Vortrag unseres Mandanten zu reagieren, welcher der Antragstellerin aus eigenem Wissen hätte bekannt sein müssen. Bereits das OLG Hamm (Urteil vom 2. Juni 1992 – 4 U 74/92 –, juris) hatte in der Vergangenheit entschieden, dass der Antrag auf Schriftsatznachlass das Eilinteresse entfallen lassen kann. Denn wer eine Verzögerung des Verfahrens anstrebt, bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass gerade keine unaufschiebbare Eilsituation vorliegt. Das Eilverfahren würde damit faktisch zum „Ersatz“ des Hauptsacheverfahrens degradiert.
Hinzu kam im konkreten Verfahren, dass die Antragstellerin bereits zwischen Kenntnis der streitgegenständlichen Äußerungen und der Antragstellung zuwartete und hinsichtlich eines Antrags die im Gerichtsbezirk übliche Monatsfrist, deren Überschreiten zum Entfall der Dringlichkeit führt, überschritten hatte. In der Gesamtschau bestand nach Ansicht des Landgerichts daher keinerlei Anlass, von einem fortbestehenden Eilinteresse auszugehen.
Die Entscheidung bestätigt unsere Rechtsauffassung und verdeutlicht einmal mehr, dass im einstweiligen Rechtsschutz nicht nur die zeitnahe Antragstellung, sondern auch das prozessuale Verhalten im laufenden Verfahren entscheidend ist. Wer als Antragsteller im Eilverfahren Zeit gewinnen oder zusätzliche Schriftsatzfristen beanspruchen will, setzt die Dringlichkeit in aller Regel selbst aufs Spiel – mit der Folge, dass der Antrag abgewiesen werden kann.
Dies sollte bei der strategischen Prozessführung stets bedacht werden.

