Kein Markenschutz für überlange Slogans

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Der BGH hat in einem Beschluss v. 01.07.2010, Az.: I ZB 35/09, klargestellt, dass überlangen Slogans in der Regel jegliche Unterscheidungskraft fehlt und diese daher nicht als Marke eintragungsfähig sind. Ein Pralinenhersteller hatte den folgenden Slogan zur Eintragung als Marke angemeldet: „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN//Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist//Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“. Der BGH betont, dass der Verkehr ein solches Mehrwortzeichen nur als Wortfolge, nicht hingegen als Unterscheidungsmittel verstehe. Der Verkehr sei nicht an Mehrfachslogans gewöhnt, so dass er diese nicht – im Gegensatz zu kurzen, prägnanten und originellen Slogans – nicht als Herkunftshinweis auffasse.

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