Kein Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Reichen-Rangliste

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Das LG München I hat am 06.04.2011 entschieden, dass die Bekanntgabe des Vermögens eines Millionärs in einer Reichen-Rangliste grundsätzlich nicht dazu geeignet ist, die persönlichkeitsrechtlich geschützten Belange des von der Veröffentlichung Betroffenen zu verletzen. Es gebe ein öffentliches Interesse an Vermögen, die mehrere Millionen Euro betragen. Allerdings müssten die Angaben zur Höhe des Vermögens richtig sein. Die Klage des Millionärs wurde daher abgewiesen.  

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