KG Berlin: Keine Eintragung eines Vereins zur Aufklärung über „Zoophilie“ ins Vereinsregister

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Ein neu gegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Aufklärung der Gesellschaft über „Zoophilie“ sein sollte, ist in zweiter Instanz vor dem Kammergericht mit dem Versuch gescheitert, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In der Vereinssatzung wird „Zoophilie“ beschrieben als „die partnerschaftliche Liebe zum Tier, die die nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte einschließen kann, jedoch nicht muss“.
Das Registergericht hatte die Eintragung wegen Verstößen der Satzung gegen § 17 des Tierschutzgesetzes und gegen § 184a Strafgesetzbuch abgelehnt. Das hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts nun im Beschwerdeverfahren bestätigt. Die beabsichtigte Vereinstätigkeit sei nicht auf neutrale Informationsvermittlung gerichtet, sondern als Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen durch Sammeln und Zugänglich-Machen entsprechender Informationen vorgesehen.

Kammergericht , Beschluss vom 19. Oktober 2011
– 25 W 73/11 –
Quelle: Pressemitteilung KG Berlin v. 11.11.2011

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