KG Berlin: UG-Gründung – kein Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften bei Übereinstimmung von satzungsmäßigem Gründungsaufwand und Stammkapital

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Das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 31.07.2015 – 22 W 67/14 entschieden, dass eine Verletzung der auf die UG (haftungsbeschränkt) entsprechend anwendbaren Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG nicht daraus folgt, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital (von hier 1.000 Euro) entspricht.
 

I. Sachverhalt

Die Gesellschaftergeschäftsführer meldeten die am 14. April 2014 gegründete UG (haftungsbeschränkt) zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründungsgesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag u.a. vereinbart, dass das Stammkapital 1.000 Euro beträgt (§ 3) und die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt (§ 20).
Das Amtsgericht Charlottenburg bemängelte den fehlenden Zeitraumbezug der Habilitätsversicherung sowie den Umstand, dass die Gründungskosten von 100 % des Stammkapitals nicht angemessen seien und bat um eine Beschränkung auf höchstens 300 Euro.
 

II. Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des Kammergerichts hat das Amtsgericht Charlottenburg die Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister zu Unrecht abgelehnt. Das Registergericht darf gemäß § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur dann vornehmen, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.6.2013, 3 W 28/13, juris Rn. 8). Das Registergericht darf nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet wird aber durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 Gesellschaftsvertrags nicht verletzt.
§ 26 Abs. 2 AktG soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicher stellen, dass in der Satzung offen gelegt wird, wieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Deshalb muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes erkennen lassen. Es ist nämlich die Aufgabe der Gründungsgesellschafter, nicht aber außenstehender Dritter, die Kosten zu errechnen und in einem Gesamtbetrag zusammen zu fassen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da in § 20 Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt.
Eine Verletzung des § 26 Abs. 2 AktG folgt auch nicht daraus, dass der in § 20 Gesellschaftsvertrag bestimmte Gründungsaufwand in Höhe von 1.000 Euro genau dem in § 3 bestimmten Stammkapital entspricht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist auf die Beteiligte nicht die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 Euro oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals zu übertragen. Dies folgt aus der vorgenannten Bestimmung, die zulässt, dass die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten „höchstens jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals“ trägt. Ausdrücklich gilt dies im Musterprotokoll nur bis zur Grenze von 300 Euro. Wenn aber bei einer UG bis zur Grenze von 300 Euro der Gründungsaufwand dem Stammkapital entsprechen darf, ist nicht nachvollziehbar, warum dies anders sein soll, wenn Gründungsaufwand und Stammkapital 1.000 Euro betragen.
Dem stehen nach Ansicht des Gerichts auch die Erfordernisse des Gläubigerschutzes nicht entgegen. Die Gläubiger werden bereits durch die zwingende Firmierung als „UG“ und den nach § 5a Abs. 1 GmbHG zu führenden Zusatz „haftungsbeschränkt“ auf im Zusammenhang mit einer UG bestehende Risiken hingewiesen. Außerdem können sie sich durch Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag über die Höhe einer Vorbelastung des Stammkapitals durch den Gründungsaufwand informieren. Dass die Gesellschaft bei einem Aufwand zur Gründung in Höhe des Stammkapitals keine werbende Tätigkeit mehr ausüben kann, ist vom Gesetzgeber gesehen und bei der UG eingenommen worden.
 
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