Landgericht Berlin: Bezeichnung eines Medienpreises als „OSGAR“ unzulässig

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Die Axel-Springer-AG darf unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen. Das hat das Landgericht Berlin auf Klage der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills entschieden. Diese vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe „Oscar“ und hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Axel-Springer-AG hatte sich unter anderem erfolglos darauf berufen, ihr Preis sei nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert (1861 – 1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung „frech wie Oskar“ ableite.

Landgericht Berlin, Urteil vom 2. August 2011
– 16 O 168/10 –
Quelle: Pressemitteilung LG Berlin v. 09.08.2011

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