Landgericht Berlin: Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ darf nicht mit dem Namen Sarrazin Wahlwerbung betreiben

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Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat am 11.08.2011 der Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ per einstweiliger Verfügung untersagt, Wahlwerbung mit dem Namen Thilo Sarrazins zu betreiben. Die Bürgerbewegung hat im Wahlkampf den Slogan „Wählen gehen für Thilos Thesen“ verwendet. Diesen hat sie neben einer Abbildung wiedergegeben, die eine durchgestrichene Moschee zeigt.

Das hat das Landgericht auf Antrag Sarrazins nun verboten. Zur Begründung hat es sich auf die Antragsschrift bezogen, in der eine Verletzung des Rechts am eigenen Namen beanstandet wird.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. August 2011
– 27 O 468/11 –
Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle der Berliner Zivilgerichte v. 11.08.2011

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