Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Kammer führt in der Urteilsbegründung aus, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vorliege und insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt.
Für weitere von der Klägerseite beanstandete 33 Zitate ist die Klage abgewiesen. Zum Teil hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit dieser Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen würden. Für andere Zitate verweist die Kammer darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde. Im Übrigen sei im Rahmen der Erstellung einer Biographie über den Künstler Loriot die Übernahme einiger Zitate auch durch den Grundsatz der Kunstfreiheit gerechtfertigt.
Gegen das Urteil können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Quelle: Pressemitteilung LG Braunschweig v. 16.01.2013

