LG Frankfurt: Fehlender Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Tracking-Tool abmahnfähig

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von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Fehlender Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Analyse-Tool ist abmahnfähig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.02.2014, Az.: 3-10 O 86/12, entschieden, dass es ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann, wenn auf einer Internetseite ein Tracking-Tool (hier: Piwik) verwendet wird und der Kunde nicht über die Möglichkeit zum Widerspruch gem. § 15 Abs. 3 TMG informiert wird.

§ 15 Abs. 3 TMG findet auf Webtracking-Tool Piwik Anwendung

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass beim Tracking-Tool eine „Pseudonymisierung“ der erhobenen Daten stattfindet, mit der Folge, dass § 15 Abs. 3 TMG Anwendung finde. Insofern wäre es anhand der von Piwik erhobenen Daten wie IP-Adresse, Auflösung, Browser, Plugins oder Betriebssystem möglich, auf einem bestimmten Nutzer rückzuschließen.

Datenschutzverstöße können über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden

Daher bestehe nach § 15 Abs. 3 TMG die Verpflichtung, auf die bestehende Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Erfolge der Hinweis nicht, oder nicht hinreichend erkennbar, sei von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen. § 15 Abs. 3 TMG sei als „Marktverhaltensregel“ i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen, so dass der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet sei.

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