LG Hamburg: Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Namensrechtsverletzungen

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Mit Beschluss vom 09.06.2010, Az.: 303 O 197/10, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein auf das Namensrecht (§ 12 BGB) einer Gemeinde gestützter Domainlöschungsanspruch nicht vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland geltend gemacht werden kann, auch wenn die Internetseite bundesweit abrufbar ist. Ein Gerichtsstand werde nur dort begründet, wo auch tatsächlich eine Interessenkollission eintreten könne, wie z.B. am Sitz der Klägerin oder am Ort, an dem der Server steht.
Geklagt hatte eine Gemeinde aus Schleswig Holstein, die sich durch die Registrierung und Benutzung der Domain „worth.de“ in ihrem Namensrecht verletzt sah. Das LG Hamburg erklärte sich für örtlich unzuständig. Die Klage wurde anschließend vor dem zuständigen Landgericht Lübeck verhandelt, hatte aber keinen Erfolg.

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