LG Hamburg: (Wohl) keine anlasslosen Prüfpflichten gegenüber volljährigen Kindern bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

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Das Landgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 21.06.2012, Az.: 308 O 495/11 die vorläufige Auffassung geäußert, dass Eltern im Haushalt lebende volljährige Kinder grundsätzlich nicht überwachen und kontrollieren müssen, wenn sie keinen Anlass zu der Annahme haben, das von den Kindern Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen werden. Grundsätzlich dürften Eltern davon ausgehen, dass ihre volljährigen Kindern verantwortlich im Umgang mit dem Internet handeln.

Bewertung:

Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Eltern für von ihren volljährigen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können, ist höchst umstritten. Teilweise gehen die Gerichte davon aus, dass Prüfungspflichten nicht nur hinsichtlich der minderjährigen Kinder bestehen, sondern auch hinsichtlich volljähriger Familienmitglieder (z.B. OLG Köln, Beschluss v. 04.06.2012, Az. 6 W 81/12).
Wir vertreten seit jeher die Auffassung, dass den Eltern aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, ihre volljährigen Kinder zu überwachen (siehe FILESHARING-RATGEBER 2012). Es bleibt daher zu hoffen, dass das Landgericht Hamburg, welches eher für eine rechteinhaberfreundliche Rechtsprechung bekannt ist, bei seiner Auffassung bleibt.
 

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