LG Koblenz: E-Mail Adresse im Impressum muss direkte Kommunikation ermöglichen

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Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil v. 03.11.2014, Az.: 15 O 318/13, entschieden, dass es zur Einhaltung der Impressumspflicht nach § 5 TMG nicht genügt, wenn ein Unternehmen zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum angibt, bei Anfragen jedoch mit einer automatisierten Antwort-Mail auf andere, zur Verfügung stehende Informationsquellen verweist.
Selbst wenn im Einzelfall eine individuelle Überprüfung der eingehenden E-Mails erfolgt und erst anschließend die automatisierte Antwort verschickt wird, muss der Verbraucher zwingend davon ausgehen, dass seine Anfrage gerade nicth individuell bearbeitet wird. Dies genüge jedoch nicht den Erfordernissen des § 5 TMG, demnach eine unmittelbare Kommunikation möglich sein muss.

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