LG Koblenz: Fehlermeldung bei WhatsApp-Nachricht ist keine belästigende Werbung

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MWW wehrt Anspruch ab: Mit Urteil vom 28.11.2025, Az.: 4 HK O 43/25, hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass eine werbliche Whatsapp-Sprachnachricht, die der Empfänger aufgrund eines technischen Fehlers nicht abrufen konnte, keine belästigende Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der von MWW vertretene Beklagte ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine Sprachnachricht mit werblichem Inhalt versendet. Diese Nachricht ließ sich aus technischen Gründen nicht öffnen; dem Empfänger wurde lediglich die Meldung „Download fehlgeschlagen“ angezeigt.

Die Klägerin, ein österreichisches Vertriebsunternehmen, machte unter anderem einen Unterlassungsanspruch wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes geltend und stützte ihre Klage zunächst auf die versandte Sprachnachricht. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass ein Übertragungsfehler vorlag und die Nachricht für den Empfänger nicht abrufbar war.

Das Landgericht wies die Klage insofern als unbegründet ab. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt der Belästigungstatbestand Werbung unter Verwendung elektronischer Post voraus. Gemäß der ePrivacy-Richtlinie ist elektronische Post eine Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder Endgerät so gespeichert ist, dass sie dem Empfänger bis zum Abruf zur Verfügung steht. Da die Sprachnachricht im vorliegenden Fall nicht gespeichert und nicht abrufbar war, lag schon tatbestandlich keine elektronische Post vor. Die bloße Anzeige einer Fehlermeldung erfüllt nach Ansicht des Gerichts nicht die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer Belästigung.

Hinsichtlich weiterer werblicher Nachrichten wurde der Klage allerdings stattgegeben, da eine Einwilligung des Empfängers nicht nachweisbar war.

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