LG München I: Hitlers „Mein Kampf“ darf nicht an die Kioske

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Die 7. Zivilkammer hat in einer am 25.01.2012 ergangenen einstweiligen Verfügung einem Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger stattgegeben und die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus „Mein Kampf“ verboten.
Der verklagte Verleger plant – insbesondere unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht – in Deutschland kommentierte Auszüge aus „Mein Kampf“ zu verbreiten. Der Freistaat Bayern als Inhaber der Rechte an „Mein Kampf“ beantragte hiergegen nun eine einstweilige Verfügung.
Die 7. Zivilkammer gab dem Antrag statt. Zur Begründung verweist die Kammer darauf, dass die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt ist. Außerdem sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen.
(Beschluss des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 1533/12; nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 25.01.2012

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