„Lineas“ für Waren/Dienstleistungen der Klasse 38, 42 als Marke eintragbar

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Das BPatG hat mit Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 27 W (pat) 541/10 entschieden, dass der Begriff „Lineas“ u.a. für Telekommunikation, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Telefone, Faxgeräte sowie wischenschaftliche und technologische Dienstleistungen als Marke schutzfähig ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Eintragung zuvor noch mit der Begründung abgelehnt, „Lineas“ bedeute in der deutschen Übersetzung „Linie“ und beschreibe eine Produkt- oder Sortimentslinie bzw. -serie. Wegen des beschreibenden Inhalts fehle es dem Zeichen an Unterscheidungskraft.
Dem ist das BPatG zu Recht nicht gefolgt. Das Gericht stellt fest, dass es im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen – anders als z.B. bei Möbelserien – nicht üblich sei, Produktlinien zu entwickeln, sondern die Dienstleistungen individuell sowie abgestimmt auf die Bedürfnisse der Verbraucher angeboten würden. Der angesprochene Verkehr fasse den Begriff „Lineas“ daher nicht als rein beschreibend auf, so dass der Marke „Lineas“ Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
 
 

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