Markenverletzung durch Verkauf von Parfümtestern

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Der EuGH hat mit Urteil v. 03.06.2010, Az.: C-127/09 entschieden, dass der Verkauf von Parfümtestern, welche mit der Aufschrift „Demonstration“ und „unverkäuflich“ versehen sind, mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend ist, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht zugestimmt hat. Eine konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen sieht der EuGH im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da die Parfümtester ohne Übertragung des Eigentums an den vertraglich gebundenen Zwischenhändler überlassen worden seien sowie angesichts der Aufschriften „Demonstration“ und „unverkäuflich“ klar sei, dass der Markeninhaber sich jederzeit einen Rückruf der Ware vorbehalte.
Bewertung: Der EuGH betont nochmals die hohen Anforderungen, welche an eine konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen zu stellen sind. Markeninhaber, welche ihre Tester eindeutig als „unverkäuflich“ kennzeichnen und sich das Eigentum sowie den Widerruf der Tester durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Depositären vorbehalten, können den Verkauf der Tester unter Hinweis auf ihr Markenrecht verbieten lassen. Der BGH, Urteil vom 15.02.2007 – Az.: I ZR 63/04, hatte im Jahr 2007 noch anders entschieden. Es ist jedoch zu erwarten, dass der BGH in Zukunft seine Rechtsprechung an die Vorgaben des EuGH anpasst. Die Parfumhersteller haben bereits reagiert und gehen gegen Online-Versender, welche Tester in ihrem Sortiment führen, vor.

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