Maschinenpistole ist nicht als dreidimensionale Marke für Videospiele eintragbar

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Die Beschwerdeführerin hatte die Abbildung einer naturgetreuen Maschinenpistole als 3D-Marke für Videospiele sowie für Waffen- und  Spielzeugwaffen angemeldet. Das Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2010, Az.: 28 w (pat) 502/09, hat die Anmeldung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der als Marke beanspruchten dreidimensionalen Warenformmarke bereits der Ausschlussgrund der waren- bzw. technisch bedingten Form entgegen (§ 3 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Darüber hinaus fehlt es der Darstellung aber auch an jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der Abbildung der Waffe könne auch für ein Videospiel nicht der erforderliche betriebliche Herkunftshinweis entnommen werden, da diese lediglich auf den „thematischen Inhalt“ des Videospiels hinweise, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliege.

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