Für unsere Mandantin haben wir vor dem Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 98/22) eine identifizierende Verdachtsberichterstattung im Rahmen des TV-Formats „RTL Extra“ bzw. „Team Wallraff – Reporter undercover“ unterbunden.
Sachverhalt
Für unsere Mandantin sind wir gegen eine identifizierende TV-Berichterstattung im Format „RTL Extra“ vorgegangen, die angebliche Missstände in einer Betreuungseinrichtung thematisierten, die zum damaligen Zeitpunkt von unserer Mandantin geleitet wurde. Die Berichterstattung basierte auf angeblichen Erkenntnissen eines verdeckten Reporters, der sich in die Einrichtung eingeschlichen hatte. Die erhobenen Vorwürfe stellten sich im Nachhinein zu großen Teilen als konstruiert, falsch oder nicht nachweisbar dar. Die Berichterstattung hatten erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und private Lebenssituation unserer Mandantin.
Entscheidung
Bereits das Landgericht Köln stufte die identifizierende Berichterstattung als unzulässig ein, da die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden seien. Das Oberlandesgericht Köln wies die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurück. Der Senat betonte, dass die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin maßgeblich und nicht angemessen waren, insbesondere aufgrund der unverpixelten Bildberichterstattung und vollständigen Namensnennung sowie der medialen Prangerwirkung der identifizierenden Berichterstattung.
Bewertung
Das Urteil stellt einen bedeutenden Erfolg für den Schutz der Persönlichkeitsrechte unserer Mandantin dar. Es bestätigt, dass selbst bei öffentlichem Interesse Grenzen gezogen werden müssen, wenn die Berichterstattung zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte von Privatpersonen führt.
Gegen das Urteil hat RTL Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Unsere Mandantin hat ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um einen ebenfalls geltend gemachten Entschädigungsanspruch final durchzusetzen.
Ansprechpartner Dr. Jan-Peter Psczolla

