Unsere Kanzlei konnte in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 28.03.2024, Az. 6 U 27/23) einen bedeutenden Erfolg im Designrecht für unsere Mandantin, einen Hersteller für Toilettenbürsten, auf Klägerseite erzielen.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein großes Unternehmen für Bad-Accessoire-Artikel, vertrieb eine borstenlose WC-Bürste aus Silikon, die einem neuartigen, von unserer Mandantin entworfenen Design nachgebildet war und dadurch deren eingetragenes Design verletzte. Das Landgericht Frankfurt hatte die von uns geführte Klage zunächst – aufgrund unserer Auffassung nach unzutreffender Erwägungen – abgewiesen, woraufhin wir Berufung gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt haben.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt gab unserer Mandantin in wesentlichen Punkten Recht und bestätigte unsere Rechtsauffassung, dass das eingetragene Design durch die angegriffene Bürste verletzt wurde. Hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts, dass die Farbgebung der Verletzungsmuster für den Gesamteindruck der geschützten Gestaltung nur eine untergeordnete Rolle spielte und somit auch farbige Varianten dem Schutzbereich des zugunsten unserer Mandantin eingetragenen Design unterfielen.
Die Beklagte wurde zur Unterlassung, zur Vernichtung der betroffenen Produkte sowie zur umfassenden Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verurteilt.
Bewertung
Das Urteil zeigt die Bedeutung des Designschutzes und bestätigt die Durchsetzbarkeit eingetragener Designs gegenüber Nachahmungen. Die Designs der Klägerin wurden ebenfalls über unsere Kanzlei durch eine Eintragung in das Designregister des Deutschen Patent- und Markenamts geschützt.
Wir freuen uns über diesen Erfolg und werden unserer Mandantin auch in Zukunft bei der Verteidigung ihrer Schutzrechte zur Seite stehen.
Ansprechpartner: Dr. Psczolla

