Nachahmung einer Webseite wettbewerbswidrig

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Das LG Rottweil hat mit Beschl. v. 02.02.2009, Az.: 4 O 89/09, entschieden, dass die Nachahmung einer Webseite unter dem Gesichtspunkt des „ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes“ gem. § 4 Nr. 9 UWG unlauter sein kann, wenn das charakteristische Layout und der Aufbau der Webseite unverändert oder lediglich unwesentlich abgeändert übernommen wird. Die Übernahme der Gestaltung und Farbgebung der streitgegenständlichen Webseite führe dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Webseite getäuscht würden.
Bewertung: Charakteristisch gestaltete Webseiten können nicht nur urheberrechtlichen Schutz genießen, sondern unterliegen auch dem Nachahmungs-Schutz des Wettbewerbsrechts, wenn die Seite selbst „wettbewerbliche Eigenart“ aufweist, das heißt dazu geeignet ist, den angesprochenen Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Internetauftritts oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Erforderlich ist jedoch stets ein aus der Masse des Alltäglichen herausragendes hohes Maß an Charakteristik bzw. individueller Gestaltung.

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