Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 6 W 54/11 entschieden, dass der Werbeslogan „Schönheit von innen“, der von der Klägerin des Verfahrens seit mehr als 20 Jahren für Beauty- und Pflegedragees verwendet worden ist, wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genießt. Einem Unternehmen, welches den Slogan als Produktbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel verwendete, wurde die Benutzung vom Gericht verboten.
Zur Begründung verweist das OLG Frankfurt darauf, dass der Slogan – den die Klägerin über Jahre verwendet hatte – einprägsam sei und die Eignung aufweise, als Leitmotiv positive Assoziationen beim angesprochenen Verkehrskreis zu wecken. Dieser würde den Slogan ohne weiteres mit dem Produkt der Klägerin verbinden, die Nachahmerin hingegen erwecke den unzutreffenden Eindruck, sie sei Herstellerin der Original-Dragees. Dies sei von der Klägerin nicht hinzunehmen.

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