OLG Hamm: Fernabsatzrechtliche Informationspflichten auch für Apps

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Das OLG Hamm in einem Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09, klargestellt, dass die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, z.B. die Pflicht über das Widerrufsrecht oder den Anbieter zu informieren, auch für Apps gelten, wenn mittels der Apps Waren im Internet zum Kauf angeboten werden.
Die Feststellungen des OLG Hamm sind in rechtlicher Hinsicht keine Überraschung, ist doch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Verkauf von Waren über Apps gegenüber dem Warenabsatz über „normale“ Onlineshops privilegiert werden sollte. Schwieriger als in Onlineshops ist es jedoch aufgrund der nur sehr beschränkten Darstellungsmöglichkeiten, die Informationspflichten in den Apps so unterzubringen, dass diese für den Nutzer gut wahrnehmbar sind. Möglicherweise sind insofern bei Apps aufgrund der Art des Mediums geringere Maßstäbe anzulegen, als bei herkömmlichen Webseiten.

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