MWW erfolgreich: Mit Hinweisbeschluss vom 27.11.2025, Az.: 8 U 715/25 hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Aussicht gestellt, die Berufung einer Immobilienvermarkterin gegen einen von MWW vertretenen Grundstückseigentümer zurückzuweisen. Der Beklagte hatte an seinem Haus ein Spruchband mit deutlicher Kritik an den Nahwärmepreisen im Neubaugebiet, in dem er ein Grundstück erworben hatte, angebracht und diese als „Abzocke“ bezeichnet. Die Verfügungsklägerin sah hierin eine unzulässige Verletzung ihrer Unternehmenspersönlichkeitsrechte und begehrte Unterlassung – ohne Erfolg.
Zum Sachverhalt
Unser Mandant brachte am eigenen Haus ein gut sichtbares Transparent an, mit folgendem Inhalt:
„NAHWÄRME im W. [Name des Neubaugebiets] = ABZOCKE
22 Cent pro KWh Wärmeenergie + hoher jährlicher Gebühr
wir sagen NEIN trotz juristischen Einschüchterungsversuchen“
Die Projektentwicklungsgesellschaft sah in dem Spruchband eine Verletzung ihrer Geschäftsehre und ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung, um unserem Mandanten die weitere Verwendung des Spruchbandes zu untersagen.
Die Klägerin argumentierte, die Äußerung sei unwahr, irreführend und stelle eine unzulässige Geschäftskritik dar, die geeignet sei, ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere könne die Äußerung potenzielle Grundstückskäufer abschrecken und das Vertrauen in ihre Geschäftspraktiken untergraben.
Die Entscheidung der ersten Instanz (LG Bad Kreuznach, Urt. v. 27.05.2025, Az.: 3 O 110/25)
Das Landgericht Bad Kreuznach (Urt. v. 27.05.2025, Az.: 3 O 110/25) wies den Antrag bereits vollständig ab. In seiner ausführlichen Begründung stellte das Gericht fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Werturteile handele, die grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Der Begriff „Abzocke“ beinhalte eine zugespitzte Kritik an der Preisgestaltung, die auf der Einschätzung des Äußernden beruhe, dass Leistung und dafür geforderte Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden.
Das Landgericht betonte, dass die von unserem Mandanten angegebenen Tatsachen bezüglich der Preisgestaltung (22 Cent pro kWh plus jährliche Grundgebühr) zutreffend seien und die Bewertung als „hoch“ eine subjektive Einschätzung darstelle, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Beklagten andererseits überwiege die Meinungsfreiheit, da es sich nicht um eine Schmähkritik handle, sondern um eine sachbezogene Auseinandersetzung.
Die Bestätigung durch das OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 27.11.2025, Az.: 8 U 715/25 )
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte nun in einem – bisher aber nur vorläufigen Hinweisbeschluss – diese Rechtsprechung. Das Gericht stellte dabei klar, dass unser Mandant keine unwahren Tatsachenbehauptungen der Äußerung zugrunde gelegt hatte, da sowohl der Preis für die zu beziehende Wärme von 22 Cent pro kWh als auch die zusätzlich anfallende jährliche Gebühr der tatsächlichen Preisgestaltung des Wärmeanbieters entsprachen.
Die Qualität der Meinungsäußerung sei für die vorzunehmende Abwägung unerheblich. Auch Minderheitsmeinungen, allgemein unbeliebte Meinungen und Meinungen über Randgebiete des öffentlichen Diskurses genössen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG. Das Gericht betonte zudem, dass keine Verpflichtung bestehe, im Rahmen einer Meinungsäußerung auch die von der Gegenseite angeführten Hintergründe der Preisgestaltung anzuführen, etwa den Wegfall von Subventionen.
Das OLG Koblenz widersprach der Argumentation der Klägerin, dass Wertungen aus dem Lauterkeitsrecht (UWG) heranzuziehen seien. Im Unterschied zu Wettbewerbsverhältnissen gebe es im Streit der Meinungen keine Pflicht zur ausgewogenen Darstellung. Unser Mandant handle als Äußernder und nicht im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen, sondern in Ausübung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
Das Gericht betonte außerdem, dass derjenige, der eine Meinung äußert, diese bis zur nicht überschrittenen Grenze der Schmähkritik harsch und zugespitzt formulieren dürfe und sich polemisch äußern könne. Im Rahmen eines derartigen Debattenbeitrages müsse er nicht ausgewogen argumentieren oder die für die Gegenauffassung sprechenden Argumente selbst anführen.
Das OLG wies auch den Einwand zurück, unser Mandant verfolge mit seiner Äußerung eigene wirtschaftliche Interessen, nämlich die Befreiung von der Nahwärme-Bezugspflicht aus seinem notariellen Kaufvertrag, so dass die einstweilige Verfügung aufgrund der Zweck-Mittel-Relation begründet sein könnte. Das Gericht stellte klar, dass die Meinungsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet sei. Selbst wenn der Beklagte eigene Interessen verfolgt hätte, würde dies die Schutzwürdigkeit seiner Meinungsäußerung nicht mindern.
Selbst wenn der Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG berührt sei, gehe in der Abwägung die Meinungsfreiheit des Äußernden vor.

