OLG Koblenz: Keine Unterlassung wegen Äußerung über „wirtschaftliche Schieflage“

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Erfolg mit MWW: Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Hinweisbeschluss v. 01.09.2025, Az. 8 U 486/25) hat sich das OLG Koblenz im Wege eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zur Zulässigkeit der Behauptung des Vorliegens einer „wirtschaftlichen Schieflage“ über ein Unternehmen geäußert. Nach vorläufiger Einschätzung des 8. Zivilsenats besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Aussage, eine Projektentwicklerin befinde sich in einer „wirtschaftlichen Schieflage“.

Unser Mandant hatte ein Grundstück in einem Baugebiet erworben. In der Folge kam es zum Streit über vertragliche Anschluss- und Bezugsverpflichtungen hinsichtlich einer Nahwärmeversorgung. Im Kontext dieses Konflikts äußerte unser Mandant in einem an die Klägerin sowie weitere Empfänger (u.a. die örtliche Gemeinde) gerichteten Schreiben die Einschätzung, das Projekt befinde sich in einer wirtschaftlichen Schieflage. Die Projektentwicklerin sah hierin eine geschäftsschädigende Äußerung und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung.

Das Landgericht Bad Kreuznach wies den Antrag bereits in erster Instanz zurück. Nach Ansicht des Landgerichts bestand keine für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit.

Das Oberlandesgericht hat nun klargestellt, dass auch kein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Die Aussage, es liege eine wirtschaftliche Schieflage vor, wurde durch den Senat als Meinungsäußerung gewertet, die auf mehreren nachvollziehbaren Anhaltspunkten und auf dem Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Entwicklung des Projekts basiert. Auch pointierte Kritik und spitz formulierte Kommentare fallen grundrechtlich unter die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Das Gericht hob hervor, dass selbst dann, wenn derartige Äußerungen geeignet seien, den Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen, sie im öffentlichen Interesse an der Diskussion über das Bauprojekt zulässig bleiben. Die getätigte Aussage verfolgte im Kern die (sachliche) Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen des Bauprojekts und zielte nicht auf Diffamierung der Antragstellerin ab. Selbst das Angebot unseres Mandanten, bei einer einvernehmlichen Regelung von weiteren öffentlichen Äußerungen abzusehen, wurde seitens des Senats als sozialadäquat und Teil üblicher Konfliktbeilegung bewertet.

Das OLG Koblenz stellt klar: Kritische Einschätzungen zur wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens bleiben – selbst im geschäftlichen Kontext – Teil der geschützten Meinungsfreiheit, solange sie nicht allein der Schmähung dienen. Die Berufung auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht reicht in einem solchen Fall für einen Unterlassungsanspruch nicht aus.

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