OLG Köln: Fehlende Dringlichkeit im EV-Verfahren bei Fristverlängerung

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Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 19. Januar 2012, Az.: 15 U 195/11, entschieden, dass die Ausnutzung einer Fristverlängerung im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Verlust der Dringlichkeit führen kann, da in diesem Fall der Antragsteller zu erkennen gebe, das Verfahren nicht mehr mit dem erforderlichen Nachdruck zu betreiben.
Mit Fristverlängerungen auf Antragstellerseite ist daher höchste Vorsicht geboten, um im Verfahren nicht aufgrund des Verlustes der Dringlichkeit zu unterliegen. Fristverlängeungen sollten nur in gut begründeten Ausnahmefällen beantragt und möglichst nicht voll ausgenutzt werden.

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