OLG Köln: Streitwert für 2 Wettbewerbsverstöße mit € 20.000 maßvoll angesetzt

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Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.06.2015, Az.: 6 W 65/15 in einem von unserer Kanzlei geführten einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt, dass ein Streitwert von € 20.000 für zwei Wettbewerbsverstöße – Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG bzw. die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 1 EVPG – maßvoll angesetzt ist.
Das Landgericht Bonn hatte den Streitwert – entgegen unserer Angabe in der Antragsschrift, in der wir einen Streitwert von insgesamt € 20.000 beziffert hatten – auf € 10.000 festgesetzt. Die eingelegte Streitwertbeschwerde hatte Erfolg.
Das OLG Köln führt zur Streitwertbemessung aus:

„Im vorliegenden Fall ist der Streitwert nicht abweichend von der Angabe in der Antragsschrift vom 12.02.2015 festzusetzen, dai die indizielle Wirkung deieser Angabe durch die näheren Umstände des vorgetragenenen Wettbewerbsverstoßes nicht widerlegt ist.

Gegenstand des Verfahrens sind nach dem Vortrag der Antragstellerin zwei Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG bzw. die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 1 EVPG, deren Unterlassung jeweils gestützt auf § 4 Nr. 11 UWG begehrt wird.

Die Beanstandungen betreffen eine Bestellung, die über die Verkaufsplattform ebay angeboten worden ist, über die die Antragsgegnerin – ebenso wie die Antragstellerin – bundesweit ihre KFZ-Zubehörteile vertreibt und wo sie über knapp 45.000 Bewertungen verfügt.

Ein Ansatz von 10.000 € für jeden der beiden geltend gemachten Unterlassungsansprüche erscheint danach im vorliegenden Fall nicht übersetzt, sondern maßvoll und insgesamt angemessen.“

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