Sachverhalt
Der Kläger war zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Ferner war der Kläger Vorstandsmitglied der m. D. AG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten. Begründet wurde die Kündigung nicht mit Verstößen des Vorstandsmitgliedes bei der Beklagten, sondern bei der Tochtergesellschaft. Diese Verstöße bei der Tochtergesellschaft sollten auch zur Beendigung des Anstellungsvertrags bei der Muttergesellschaft führen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das OLG München hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, da zum Einen ein wichtiger Grund (nicht hinreichend) vorgetragen wurde und zum anderen die Weiterbeschäftigung für den „Rest“- Zeitraum von noch etwa einem Jahr ab der Kündigung für Gesellschaft nicht unzumutbar.
Entscheidungsgründe
Vorab: Bei der betroffenen Gesellschaft handelte es sich zwar um eine Aktiengesellschaft. Die Grundsätze lassen sich aber auf die GmbH übertragen.
Problematisch war, inwiefern die Verstöße des Vorstandsmitglieds bei der Tochtergesellschaft eine Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags bei der Beklagten (= Muttergesellschaft) zu Folge haben. Allgemein gesagt, kann ein (Vorstands- / Geschäftsführer-) Anstellungsvertrag gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die es unter Abwägung der Interessen beider Parteien (also der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied) dem Kündigenden unzumutbar machen, das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des Befristungstermins fortzusetzen. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses kann sich dabei insbesondere dann ergeben, wenn das wechselseitige Vertrauen zwischen den Parteien durch einen vom Kündigungsempfänger zu verantwortenden Umstand so weit zerstört ist, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint.
Wenn Dienstverhältnisse zu einer Muttergesellschaft und einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft bestehen, könnten Pflichtverletzungen des Klägers gegenüber der einen Gesellschaft auch Kündigungsgründe für das Dienstverhältnis gegenüber der anderen darstellen. Denn insoweit ist vorstellbar, dass das Vertrauen der Muttergesellschaft in „seinen“ Vorstand (oder GmbH- Geschäftsführer) erschüttert wird. Dies gilt vor allem deshalb, da Mutter- und Tochtergesellschaft über ihre jeweiligen Vermögensinteressen (nicht nur rechtlich, sondern auch) wirtschaftlich verbunden sind.
Dies entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass einer Muttergesellschaft die Beibehaltung eines Vorstandsmitglieds nicht zuzumuten ist, sofern dieses gegenüber einer Tochtergesellschaft, zu welcher das Vorstandsmitglied ebenfalls ein Dienstverhältnis unterhält, eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.
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