Mit Urteil v. 08.07.2010, Az.: T-385/08 hat der EuG entschieden, dass die Abbildung eines Pferdes, welches zur Eintragung für Lederwaren und Taschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Gürtel sowie für Futtermittel, Tiernahrung und Getränke für Haustiere angemeldet worden war, nicht eintragungsfähig sei. Die Abbildung weise aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auf die Art oder die Bestimmung der maßgeblichen Waren hin und sei daher rein beschreibend. Für die ebenfalls als Marke angemeldete Silhouette eines Hundes für die identischen Waren, gestand der EuG lediglich Schutz für Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren) zu.

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