Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.04.2016 (6 O 225/16) entschieden, dass die Qatar Football Association dem ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanzinger nicht die Behauptung untersagen kann, bei Katar handele es sich um „Krebsgeschwür des Weltfussballs“.
Zwar kommt das Landgericht Düsseldorf zu der Bewertung, dass es sich bei der Bezeichnung als „Krebsgeschwür“ um eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB handele. Diese sei auch „massiv herabwürdigend“, weil die Qatar Football Association den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei.
Die Äußerung sei aber im vorliegenden Fall durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Es sei darum gegangen, die öffentliche Vergabe der WM nach Katar zu kritisieren und eine öffentliche Debatte über die Vergabe anzuregen.

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