Steuerrecht: Zur Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis

Kategorie: ,

Der BFH hat mit Urteil vom 3.11.2015 – VIII R 62/13 (Abfärbung), sowie VIII R 63/13 (Mitunternehmerstellung) erneut über die Mitunternehmerstellung der einzelnen Gesellschafter entschieden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Gesellschafter eine Mitunternehmerinitiative ausüben und Mitunternehmerrisiko tragen. Ist ein Mindergesellschafter von den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen und erhält er eine von der Gewinnsituation abhängige, nur am eigenen Umsatz orientierte Vergütung, scheidet eine Mitunternehmerstellung in der Regel aus. Als Folge wird der Gewinn der Praxis nur den „echten“ Gesellschaftern zugerechnet. Hinzu kommt, dass die Einkünfte der Praxis der Gewerbesteuer dann unterliegen, wenn der Mindergesellschafter eigenverantwortlich tätig ist und nicht von den Alt-Gesellschaftern überwacht wird.

Kontaktinformationen

Etiam porta sem malesuada magna mollis euismod. Vestibulum id ligula porta felis euismod semper. Duis mollis, est non commodo luctus, nisi erat porttitor ligula.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Kanzlei MWW

0261 98868000

0228 29971280

info@kanzlei-mww.de