Der BFH hat mit Urteil vom 3.11.2015 – VIII R 62/13 (Abfärbung), sowie VIII R 63/13 (Mitunternehmerstellung) erneut über die Mitunternehmerstellung der einzelnen Gesellschafter entschieden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Gesellschafter eine Mitunternehmerinitiative ausüben und Mitunternehmerrisiko tragen. Ist ein Mindergesellschafter von den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen und erhält er eine von der Gewinnsituation abhängige, nur am eigenen Umsatz orientierte Vergütung, scheidet eine Mitunternehmerstellung in der Regel aus. Als Folge wird der Gewinn der Praxis nur den „echten“ Gesellschaftern zugerechnet. Hinzu kommt, dass die Einkünfte der Praxis der Gewerbesteuer dann unterliegen, wenn der Mindergesellschafter eigenverantwortlich tätig ist und nicht von den Alt-Gesellschaftern überwacht wird.

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