Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung gilt grundsätzlich EU-weit

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Dies hat der EuGH mit Urt. v. 12.04.2011 entschieden. Aufgrund des einheitlichen Charakters einer Gemeinschaftsmarke, der das mit der Marke verliehene Recht im gesamten Gebiet der Europäischen Union einheitlich schützt, müsse auch das Verbot der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke grundsätzlich EU-weit gelten.
Allerdings müsse das Gemeinschaftsmarkengericht die territoriale Reichweite des von ihm ausgesprochenen Verbotes begrenzen, wenn Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, sich auf einen Mitgliedstaat beschränken. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn der Beklagte den Beweis erbringt, dass die Benutzung des fraglichen Zeichens insbesondere aus sprachlichen Gründen die Funktionen der Marke in einem anderen Mitgliedstaat nicht beeinträchtigen kann.
Die Pressemitteilung des EuGH v. 12.04.2011 ist hier abrufbar.

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